vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 62 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 62

Unter Vorbehalt von zwingenden Sicherheitsgründen können die in besetztem Gebiet befindlichen geschützten Personen an sie gerichtete private Hilfssendungen empfangen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)