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Artikel 41 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 41

Erachtet die Macht, in deren Händen die geschützten Personen sich befinden, die im vorliegenden Abkommen erwähnten Kontrollmaßnahmen als ungenügend, so bilden Zuweisung eines Zwangsaufenthaltes oder Internierung gemäß den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 die strengsten Kontrollmaßnahmen, zu welchen sie greifen darf.

Bei der Anwendung der Bestimmungen des zweiten Absatzes des Artikels 39 auf Fälle von Personen, die zur Aufgabe ihres gewöhnlichen Wohnsitzes gezwungen sind, auf Grund einer Entscheidung, die sie zu einem Zwangsaufenthalt an einem anderen Ort nötigt, soll sich die Gewahrsamsmacht so peinlich als möglich an die Regeln für die Behandlung von Internierten (Teil III, Abschnitt IV, des vorliegenden Abkommens) halten.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005015

alte Dokumentnummer

N1195315284R

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