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Artikel 26 Genfer Abkommen über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 26

Jede am Konflikt beteiligte Partei soll die Nachforschungen erleichtern, die vom Kriege zerstreute Familien anstellen, um wieder Verbindung miteinander aufzunehmen und sich, wenn möglich, wieder zu vereinigen. Sie soll namentlich die Tätigkeit von Organisationen fördern, die sich dieser Aufgabe widmen, unter der Voraussetzung, daß sie von ihr anerkannt sind und sich den von ihr ergriffenen Sicherheitsmaßnahmen fügen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2025

Gesetzesnummer

10000255

Dokumentnummer

NOR12005000

alte Dokumentnummer

N1195315269R

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