Artikel 19
Der den Zivilspitälern gebührende Schutz darf nur aufhören, wenn sie außerhalb ihrer humanitären Aufgaben zur Begehung von Handlungen verwendet werden, die den Feind schädigen. Immerhin darf ihnen der Schutz erst entzogen werden, nachdem eine Warnung, die in allen Fällen, soweit angängig, eine angemessene Frist setzt, unbeachtet geblieben ist.
Die Tatsache, daß verwundete oder kranke Militärpersonen in diesen Spitälern gepflegt werden, oder das Vorhandensein von Handwaffen und von Muniton, die diesen Personen abgenommen und der zuständigen Dienststelle noch nicht abgeliefert worden sind, gelten nicht als eine den Feind schädigende Handlung.
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