Artikel 143
Die Vertreter oder Delegierten der Schutzmächte sind ermächtigt, sich an alle Orte zu begeben, wo sich geschützte Personen befinden, namentlich an alle Internierungs-, Gefangenhaltungs- und Arbeitsorte.
Sie sollen zu allen von geschützten Personen benützten Räumlichkeiten Zutritt haben und sich mit ihnen ohne Zeugen, wenn nötig durch Vermittlung eines Dolmetschers, unterhalten können.
Diese Besuche dürfen nur aus zwingenden militärischen Gründen und bloß ausnahmsweise und vorübergehend untersagt werden. Ihre Häufigkeit und Dauer dürfen nicht begrenzt werden.
Den Vertretern und Delegierten der Schutzmächte ist betreffend die Wahl der Orte, die sie zu besuchen wünschen, jede Freiheit zu lassen. Die Gewahrsams- oder Besetzungsmacht, die Schutzmacht und gegebenenfalls der Heimatstaat der zu besuchenden Personen können übereinkommen, Landsleute von Internierten zur Teilnahme an diesen Besuchen zuzulassen.
Die Delegierten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz sollen die gleichen Vorrechte genießen. Die Bestellung dieser Delegierten bedarf der Genehmigung der Macht, in deren Gewalt sich die Gebiete befinden, wo sie ihre Tätigkeit auszuüben haben.
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