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Artikel 113 Schutz der Opfer des Krieges - Zivilpersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 113

Die Gewahrsamsmächte sollen jede angemessene Erleichterung gewähren für die Weiterleitung ‑ sei es durch Vermittlung der Schutzmacht oder der in Artikel 140 vorgesehenen Zentralstelle oder durch andere erforderliche Mittel ‑ von Erklärungen des letzten Willens, Vollmachten oder allen anderen für die Internierten bestimmten oder von ihnen ausgehenden Urkunden.

In allen Fällen sollen die Gewahrsamsmächte den Internierten die Errichtung und die Beglaubigung dieser Urkunden in der vorgeschriebenen gesetzlichen Form erleichtern; sie sollen ihnen namentlich die Befragung eines Rechtsfreundes gestattet.

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