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Artikel 97 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 97

Auf keinen Fall dürfen Kriegsgefangene in Strafanstalten (Kerker, Zuchthäuser, Gefängnisse usw.) übergeführt werden, um dort Disziplinarstrafen zu verbüßen.

Alle Räume, in denen Disziplinarstrafen zu verbüßen sind, sollen den in Artikel 25 vorgesehenen hygienischen Anforderungen entsprechen. Den die Strafe verbüßenden Kriegsgefangenen muß gemäß den Bestimmungen von Artikel 29 ermöglicht werden, sich sauber zu halten.

Offiziere und ihnen Gleichgestellte sollen nicht in den gleichen Räumlichkeiten wie Unteroffiziere oder Soldaten angehalten werden.

Weibliche Kriegsgefangene, die eine Disziplinarstrafe verbüßen, sollen in von den Männerabteilungen getrennten Räumen festgehalten und unter die unmittelbare Überwachung von Frauen gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004924

alte Dokumentnummer

N1195315191R

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