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Artikel 80 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 80

Die Vertrauensleute sollen zum körperlichen, moralischen und geistigen Wohlergehen der Kriegsgefangenen beitragen.

Namentlich wenn die Kriegsgefangenen beschließen sollten, unter sich ein gegenseitiges Unterstützungssystem zu organisieren, soll diese Organisation zur Zuständigkeit der Vertrauensleute gehören, ungeachtet der besonderen Aufgaben, die ihnen durch andere Bestimmungen des vorliegenden Abkommens auferlegt sind.

Die Vertrauensleute können ihrer Aufgaben wegen nicht für die von den Kriegsgefangenen begangenen strafbaren Handlungen verantwortlich gemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004907

alte Dokumentnummer

N1195315174R

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