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Artikel 70 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 70

Jedem Kriegsgefangenen soll unmittelbar nach seiner Gefangennahme oder spätestens eine Woche nach seiner Ankunft in einem Lager die Gelegenheit eingeräumt werden, direkt an seine Familie und an die in Artikel 123 vorgesehene Zentralstelle für Kriegsgefangene eine Karte zu senden, die möglichst dem diesem Abkommen beigefügten Muster entspricht und die Empfänger von seiner Gefangenschaft, seiner Adresse und seinem Gesundheitszustand in Kenntnis setzt; dies gilt auch, wenn sich der Gefangene in einem Übergangslager befindet, sowie in allen Fällen von Krankheit oder Überführung in ein Lazarett oder ein anderes Lager. Die Beförderung dieser Karten soll so rasch als möglich erfolgen und darf in keiner Weise verzögert verden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004897

alte Dokumentnummer

N1195315164R

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