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Artikel 44 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 44

Die kriegsgefangenen Offiziere und die ihnen Gleichgestellten sind mit der ihrem Dienstgrad und ihrem Alter zukommenden Rücksicht zu behandeln.

Zur Sicherstellung des Dienstbetriebes in den Offizierslagern sollen kriegsgefangene Soldaten der gleichen bewaffneten Kräfte, die möglichst die gleiche Sprache wie die Offiziere sprechen, in ausreichender, dem Dienstgrad der Offiziere und der ihnen Gleichgestellten entsprechender Zahl abkommandiert werden; sie dürfen zu keiner anderen Arbeit gezwungen werden.

Hinsichtlich der Verpflegung ist die Selbstverwaltung durch die Offiziere in jeder Weise zu fördern.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004871

alte Dokumentnummer

N1195315138R

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