Kapitel VI
Disziplin
Artikel 39
Jedes Kriegsgefangenenlager soll der direkten Befehlsgewalt eines den regulären bewaffneten Kräften der Gewahrsamsmacht angehörenden verantwortlichen Offiziers unterstellt werden. Dieser Offizier soll das vorliegende Abkommen besitzen und darüber wachen, daß dessen Bestimmungen dem unter seinem Befehl stehenden Personal bekannt sind; er ist, unter der Kontrolle seiner Regierung, für dessen Anwendung verantwortlich.
Mit Ausnahme der Offiziere schulden die Kriegsgefangenen allen Offizieren der Gewahrsamsmacht den Gruß und die in den Vorschriften der eigenen Armee vorgesehenen Ehrenbezeugungen.
Die kriegsgefangenen Offiziere haben nur die Offiziere höheren Dienstgrades der Gewahrsamsmacht zu grüßen; auf jeden Fall schulden sie dem Lagerkommandanten, ohne Rücksicht auf dessen Dienstgrad, den Gruß.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004866
alte Dokumentnummer
N1195315133R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
