vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 133 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Abschnitt II

Schlußbestimmungen

Artikel 133

Das vorliegende Abkommen ist in französischer und englischer Sprache abgefaßt. Beide Texte sind gleicherweise authentisch.

Der Schweizerische Bundesrat wird offizielle Übersetzungen des Abkommens in russischer und spanischer Sprache herstellen lassen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004959

alte Dokumentnummer

N1195315226R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)