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Artikel 131 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 131

Eine Hohe Vertragschließende Partei kann weder sich selbst noch eine andere Vertragspartei von der Verantwortlichkeit befreien, die ihr selbst oder einer anderen Vertragspartei auf Grund der im vorhergehenden Artikel erwähnten Verletzungen zufällt.

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