Artikel 124
Die nationalen Auskunftsbüros und die Zentralstelle sollen für alle Postsendungen Portofreiheit genießen; auch sollen ihnen alle in Artikel 74 vorgesehenen Befreiungen sowie im Rahmen des Möglichen Gebührenfreiheit oder zumindest bedeutende Gebührenermäßigungen für telegraphische Mitteilungen zugute kommen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004950
alte Dokumentnummer
N1195315217R
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