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Artikel 121 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 121

Nach jedem Todesfall oder jeder schweren Verletzung eines Kriegsgefangenen, die durch eine Wache, einen anderen Kriegsgefangenen oder irgendeine andere Person verursacht wurden oder verursacht sein könnten, sowie nach jedem Todesfall, dessen Ursache unbekannt ist, soll von der Gewahrsamsmacht unverzüglich eine offizielle Untersuchung eingeleitet werden.

Der Schutzmacht soll darüber sofort Anzeige gemacht werden. Die Aussagen der Zeugen, besonders der Kriegsgefangenen, sollen aufgenommen werden. Ein diese Aussagen enthaltender Bericht soll der genannten Macht übermittelt werden.

Erweist die Untersuchung die Schuld einer oder mehrerer Personen, so soll die Gewahrsamsmacht alle Maßnahmen zur gerichtlichen Verfolgung der verantwortlichen Person oder Personen ergreifen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004947

alte Dokumentnummer

N1195315214R

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