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Artikel 112 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 112

Bei Beginn der Feindseligkeiten sind gemischte ärztliche Kommissionen zu bestellen, die die kranken und verletzten Gefangenen zu untersuchen und alle zweckmäßigen Entscheidungen über sie zu treffen haben. Für die Bestellung, die Pflichten und die Tätigkeit dieser Kommissionen sind die Bestimmungen des diesem Abkommen beiliegenden Reglements maßgebend.

Indessen können Gefangene, die nach Ansicht der ärztlichen Behörden der Gewahrsamsmacht offenkundig als Schwerverletzte oder Schwerkranke zu betrachten sind, ohne Untersuchung durch eine gemischte ärztliche Kommission heimgeschafft werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004938

alte Dokumentnummer

N1195315205R

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