vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 61 Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 61

Die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Situationen verleihen den vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten Ratifikationsurkunden und abgegebenen Beitrittserklärungen von den am Konflikt beteiligten Parteien sofortige Wirkung. Der Schweizerische Bundesrat soll die Ratifikationen oder Beitritte der am Konflikt beteiligten Parteien auf dem schnellsten Wege bekanntgeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)