vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Schutz der Opfer des Krieges - Verwundete und Kranke zur See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Die Hohen Vertragschließenden Parteien verpflichten sich, das vorliegende Abkommen unter allen Umständen einzuhalten und seine Einhaltung sicherzustellen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)