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Artikel 62 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 62

Die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Situationen verleihen den vor oder nach Beginn der Feindseligkeiten oder der Besetzung hinterlegten Ratifikationsurkunden und abgegebenen Beitrittserklärungen von den am Konflikt beteiligten Parteien sofortige Wirkung. Der Schweizerische Bundesrat soll die Ratifikationen oder Beitritte der am Konflikt beteiligten Parteien auf dem schnellsten Wege bekanntgeben.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004759

alte Dokumentnummer

N1195315024R

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