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Artikel 4 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Hinsichtlich des Verhaltens eines neutralen Staates gegenüber den auf sein Gebiet verbrachten Verwundeten und Kranken siehe die Artikel 13 und 14 des Übereinkommens betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges (V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz), BGBl. Nr. 181/1913.

Artikel 4

Die neutralen Mächte haben die Bestimmungen dieses Abkommens sinngemäß auf Verwundete und Kranke sowie auf die Angehörigen des Sanitäts- und Seelsorgepersonals der bewaffneten Kräfte der am Konflikt beteiligten Parteien anzuwenden, die in ihr Gebiet aufgenommen oder dort interniert werden, ebenso auf die geborgenen Gefallenen.

Hinsichtlich des Verhaltens eines neutralen Staates gegenüber den auf sein Gebiet verbrachten Verwundeten und Kranken siehe die Artikel 13 und 14 des Übereinkommens betreffend die Rechte und Pflichten der neutralen Mächte und Personen im Falle eines Landkrieges (V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz), BGBl. Nr. 181/1913.

Schlagworte

Sanitätspersonal

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004701

alte Dokumentnummer

N1195314966R

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