Siehe dazu auch Art. 8, 9 und 12 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.
Kapitel III
Sanitätsformationen und ‑anstalten
Artikel 19
Stehende Sanitätsanstalten und bewegliche Sanitätsformationen des Sanitätsdienstes dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden, sondern sind von den am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zu schonen und zu schützen. Fallen sie in die Hände der Gegenpartei, so können sie ihre Tätigkeit so lange fortsetzen, als die gefangennehmende Macht nicht selbst die für die in diesen Anstalten und Formationen befindlichen Verwundeten und Kranken notwendige Pflege sicherstellt.
Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, daß die oben erwähnten Sanitätsanstalten und ‑formationen nach Möglichkeit so gelegen sind, daß sie durch Angriffe auf militärische Ziele nicht gefährdet werden können.
Siehe dazu auch Art. 8, 9 und 12 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.
Schlagworte
Spital, Ambulanz, Lazarett, Feldlazarett
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10000252
Dokumentnummer
NOR12004716
alte Dokumentnummer
N1195314981R
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