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Artikel 19 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Siehe dazu auch Art. 8, 9 und 12 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.

Kapitel III

Sanitätsformationen und ‑anstalten

Artikel 19

Stehende Sanitätsanstalten und bewegliche Sanitätsformationen des Sanitätsdienstes dürfen unter keinen Umständen angegriffen werden, sondern sind von den am Konflikt beteiligten Parteien jederzeit zu schonen und zu schützen. Fallen sie in die Hände der Gegenpartei, so können sie ihre Tätigkeit so lange fortsetzen, als die gefangennehmende Macht nicht selbst die für die in diesen Anstalten und Formationen befindlichen Verwundeten und Kranken notwendige Pflege sicherstellt.

Die zuständigen Behörden haben dafür zu sorgen, daß die oben erwähnten Sanitätsanstalten und ‑formationen nach Möglichkeit so gelegen sind, daß sie durch Angriffe auf militärische Ziele nicht gefährdet werden können.

Siehe dazu auch Art. 8, 9 und 12 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) samt Anhängen, BGBl. Nr. 527/1982.

Schlagworte

Spital, Ambulanz, Lazarett, Feldlazarett

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004716

alte Dokumentnummer

N1195314981R

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