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§ 74 VfGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2025

§ 74.

(1) Der Anordnung der öffentlichen mündlichen Verhandlung hat eine Voruntersuchung voranzugehen.

(2) Diese Voruntersuchung führt ein vom Präsidenten aus den Mitgliedern des Verfassungsgerichtshofes bestellter Untersuchungsrichter.

(3) Öffentlich Bedienstete sind bei ihrer Vernehmung durch den Untersuchungsrichter und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung von einer gesetzlichen Pflicht zur Geheimhaltung entbunden.

(4) Die Untersuchung ist mit tunlichster Beschleunigung durchzuführen.

(5) Die Voruntersuchung ist einzustellen, wenn der Vertretungskörper (die Vertretungskörper) oder die Bundesregierung ihre Anklage zurückziehen. Hierüber entscheidet der Verfassungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

10000245

Dokumentnummer

NOR40270778

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