§ 2.
Der Verfassungsgerichtshof wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von drei Jahren ständige Referenten. Der Vizepräsident kann auch mit der Funktion eines ständigen Referenten betraut werden. Solange keine Wahl vorgenommen werden kann, bestellt die fehlenden ständigen Referenten der Präsident.
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2025
Gesetzesnummer
10000245
Dokumentnummer
NOR40270772
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