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Artikel 39 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 39

Artikel 39. Eine beglaubigte Abschrift dieses Abkommens wird im Archiv des Völkerbundes durch Vermittlung des Schweizerischen Bundesrates niedergelegt. In gleicher Weise werden die Ratifikationen, Beitrittserklärungen und Kündigungen, von denen der Schweizerische Bundesrat benachrichtigt wird, von diesen dem Völkerbund mitgeteilt.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf am siebenundzwanzigsten Juli neunzehnhundertneunundzwanzig in einer einzigen Ausfertigung, die im Archiv der Schweizerischen Eidgenossenschaft niedergelegt bleiben soll und wovon beglaubigte Abschriften den Regierungen aller zur Konferenz eingeladenen Staaten übergeben werden sollen.

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