Artikel 30
Artikel 30. Auf Verlangen eines Kriegführenden muß wegen jeder behaupteten Verletzung des Abkommens eine Untersuchung in der von den beteiligten Parteien zu bestimmenden Art eingeleitet werden; ist die Verletzung einmal festgestellt, sollen die Kriegsparteien ihr möglichst schnell ein Ende machen und entsprechend einschreiten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)