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Artikel 12 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 12

Artikel 12. Wenn die in den Artikeln 9, 10 und 11 bezeichneten Personen in die Hände des Feindes gefallen sind, dürfen sie nicht zurückgehalten werden.

Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen sind sie zu dem Kriegführenden, zu dem sie gehören, zurückzuschicken, sobald ein Weg für ihre Rückkehr offen ist und die militärischen Erfordernisse es gestatten.

Bis zur Rücksendung haben sie ihre Verrichtungen unter der Leitung der Gegenpartei fortzusetzen; sie sind vorzugsweise für die Pflege der Verwundeten und der Kranken des Kriegführenden, zu dem sie gehören, zu verwenden.

Bei ihrer Rückkehr dürfen sie die Sachen, Instrumente, Waffen und Beförderungsmittel, die ihnen gehören, mit sich nehmen.

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