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Artikel 10 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 10

Artikel 10. Dem im Artikel 9, Absatz 1, erwähnten Personal wird das Personal der von ihrer Regierung in gehöriger Form anerkannten und ermächtigten freiwilligen Hilfsgesellschaften, das zu denselben Verrichtungen wie das im genannten Absatz erwähnte Personal verwendet wird, gleichgestellt mit dem Vorbehalt, daß das Personal dieser Gesellschaften den militärischen Gesetzen und Verordnungen untersteht.

Jede der Vertragsparteien hat der anderen entweder schon in Friedenszeiten oder bei Beginn oder im Lauf der Feindseligkeiten, jedenfalls aber vor jeder tatsächlichen Verwendung, die Namen der Gesellschaften bekanntzugeben, die sie ermächtigt hat, unter ihrer Verantwortung im amtlichen Sanitätsdienst ihres Heeres mitzuwirken.

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