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Artikel 1 Kompetenzfeststellung durch den VfGH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.4.1931

Artikel 1

Die Regelung der Voraussetzungen, unter denen den Eigentümern landwirtschaftlich genutzter Liegenschaften das Recht zusteht, landwirtschaftliche Erzeugnisse und andere zur zweckmäßigen Bewirtschaftung der Liegenschaft erforderliche Sachen über fremde Liegenschaften ohne Weganlage zu befördern oder zum Zwecke der Bringung landwirtschaftliche Güterwege oder landwirtschaftliche Seilwege anzulegen oder zu benützen (landwirtschaftliches Bringungsrecht), fällt als eine Angelegenheit der Bodenreform gemäß Artikel 12, Absatz 1, Z 5, Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich der Gesetzgebung über die Grundsätze in die Zuständigkeit des Bundes, hinsichtlich der Ausführungsgesetzgebung und der Vollziehung in die Zuständigkeit der Länder.

jetzt Art. 12 Abs. 1 Z. 3 B-VG

Schlagworte

Servitut, Bringungsanlagen

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2021

Gesetzesnummer

10000153

Dokumentnummer

NOR12002976

alte Dokumentnummer

N11931122810

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