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Artikel 6 Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.1930

Artikel 6

Artikel 6. Die Ständige Vergleichskommission tritt in Tätigkeit, sobald einer der Vertragsteile es begehrt. Der die Kommission anrufende Streitteil wird sein Begehren gleichzeitig dem Präsidenten der Ständigen Vergleichskommission und dem anderen Vertragsteil zukommen lassen.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich, die Arbeiten der Ständigen Vergleichskommission in jeder Hinsicht zu erleichtern und insbesondere der Kommission die Möglichkeit zu geben, auf ihren Gebieten und gemäß den für ihre eigenen Gerichte geltenden Vorschriften Zeugen einzuvernehmen, Sachverständigengutachten einzuholen und zu Lokalaugenscheinen zu schreiten.

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