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Artikel 15 Freundschafts-, Vergleichs- und Schiedsgerichtsvertrag zwischen Österreich und Italien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.6.1930

Artikel 15

Artikel 15. Die Streitfälle, die über die Auslegung oder die Durchführung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten, werden mangels einer gegenteiligen Vereinbarung mit einfachem Ersuchen unmittelbar dem Ständigen Internationalen Gerichtshof überwiesen werden.

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