Artikel 15
Artikel 15. Die Streitfälle, die über die Auslegung oder die Durchführung des vorliegenden Vertrages entstehen sollten, werden mangels einer gegenteiligen Vereinbarung mit einfachem Ersuchen unmittelbar dem Ständigen Internationalen Gerichtshof überwiesen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
