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Anlage 6 Regelung der durch die Grenzziehung aufgeworfenen rechtlichen Fragen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.1928

Anlage 6

Juridisches Protokoll

verfaßt in Gemäßheit der Entscheidung des Völkerbundrates vom 19. September 1922 von dem Ausschusse unter Mitwirkung der beteiligten Regierungen zur Regelung des Verkehres im Pinkatal.

(Zusatz zu den vom Ausschusse in seinen Sitzungen vom 15. November 1922 und 5. Dezember 1922 getroffenen (Entscheidungen.)

Artikel I. Das Pinkatal wird dem Durchzugsverkehr in dem nachstehende Gemeinden umfassenden Gebietsteile eröffnet:

Deutsch-Bieling, Deutsch-Schützen, Eberau, Edlitz, Gaas, Hagensdorf, Heiligenbrunn, Höll, Kulm, Luising, Moschendorf, Oberbildein, Rechnitz, Schachendorf, Schandorf, Schauka, St. Katharein, Strem, Unterbildein, Winten, Alsocsatar, Bozsok, Bucsu, Felsöcsatar, Horvatlövö, Kisnarda, Magyarkeresztes, Nagykölked, Nagynarda, Nemetkeresztes, Pinkamindszent, Pornoapati, Szentpeterfa und Vasalja.

Artikel II. Durch das voliegende Protokoll werden den nachstehend bezeichneten Personen Verkehrserleichterungen gewährt:

a) den Personen, die in einer der im Artikel I aufgezählten Gemeinden ihren dauernden Wohnsitz haben und die mit einem ihren Wohnsitz in einer dieser Gemeinden bestätigenden Grenzscheine versehen sind,

b) den anderen Bewohnern des Grenzbezirkes, welche mit einem in Gemäßheit der geltenden Übereinkommen über Erleichterungen im Grenzverkehr von der zuständigen Verwaltungsbehörde ausgestellten Übertrittsscheine versehen sind,

c) den öffentlichen Angestellten, welche mit einem Amtsauftrag ihrer zuständigen Behörden und einem Übertrittsscheine versehen sind, der ausgestellt wird: für Österreicher von der Burgenländischen Landesregierung; für Ungarn: von dem zuständigen Vizegespansamte (Alispani hivatal).

Diese Begünstigungen werden den Angehörigen der beiderseitigen Wehrmächte nicht eingeräumt.

Artikel III. Eine Zoll- und Paßrevision findet nur beim Eintritt in das Durchzugsgebiet und beim Austritt statt.

Artikel IV. Auf ein an die Verwaltungsbehörde oder an die von dieser bezeichneten Stelle gerichtetes Ansuchen wird ein “Durchzugsschein" genannter Grenzübertrittsschein ausgefertigt, auf welchem der Eintrittsort in das Durchzugsgebiet und der Bestimmungsort (Austrittsort) angegeben sind.

Artikel V. Beim Eintritt in das Durchzugsgebiet findet eine Zoll- und Paßrevision statt, welche auf dem Durchzugsschein unter Spezifizierung der Menge und Art der mitgeführten Waren des Verkehrsmittels (Wagen, Auto, Fahrrad u. s. w.) und der Anzahl der Zugtiere vermerkt wird; nach dieser Revision kommen den Waren die für Transitgüter bestehenden Begünstigungen zu; beim endgültigen Austritt aus dem Durchzugsgebiete erfolgt eine neuerliche Zoll- und Paßrevision.

Artikel VI. Innerhalb des Durchzugsgebietes findet der gesamte Verkehr und der Transport von deklarierter Ware sowohl auf österreichischem wie auf ungarischem Gebiete zoll- und abgabenfrei statt.

Durch diese Maßnahme wird das Recht der beiderseitigen Beamten, insbesondere der Gendarmerie und der Zollorgane, zur Vornahme fallweiser Kontrollen auf eigenem Gebiete nicht beschränkt.

Artikel VII. Für den Verkehr zwischen den einzelnen Gemeinden dienen die in der angeschlossenen Zusammenstellung angegebenen Verbindungen.

Artikel VIII. Sämtliche im Durchzug verkehrenden Bewohner der Grenzzone müssen mit einem ordnungsmäßigen, im Sinne des Übereinkommens über den kleinen Grenzverkehr ausgefertigten Grenzübertrittsschein versehen sein. Die Gespanne und die Anzahl der Zugtiere müssen beim Eintritt in die Durchzugszone und beim Austritt auf den den öffentlichen Angestellten im Sinne des ausgestellten Artikels II, c, Übertrittsscheinen angemerkt werden.

Artikel IX. Vorstehende Bestimmungen über den Durchzugsverkehr gelten für Fußgänger, Reiter, Wagen, Automobile und Fahrräder mit Ausschluß des Eisenbahnverkehres.

Artikel X. Für die Fälle, die durch dieses Protokoll nicht geregelt werden, bleiben die allgemeinen Bestimmungen über den kleinen Grenzverkehr in Kraft. Alle weitergehenden Erleichterungen, die durch Übereinkommen über den kleinen Grenzverkehr zugestanden werden, finden auch auf den Verkehr im Pinkatal Anwendung.

Artikel XI. Jeder Mißbrauch mit dem Durchzugsscheine hat den endgültigen Verlust der vorstehend angeführten Begünstigungen, die Beschlagnahme der Waren und die Bestrafung nach den geltenden Gesetzen zur Folge.

Artikel XII. Vorstehendes Übereinkommen tritt nach Ratifizierung durch die Regierungen der beiden vertragschließenden Staaten in Kraft.

Geschehen und genehmigt in der Sitzung vom 2. Juli 1924.

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