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Artikel 2 Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.3.1926

Artikel 2

Artikel 2. Der gegenwärtige Vertrag wird so bald als möglich ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Bern ausgetauscht werden.

Der gegenwärtige Vertrag tritt am Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Wirksamkeit und bleibt so lange in Geltung, als er nicht von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird. In diesem Falle tritt er nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tage außer Kraft, an dem die Kündigung dem anderen vertragschließenden Teil bekanntgegeben worden ist.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt.

So geschehen zu Bern, in doppelter Urschrift, den fünfundzwanzigsten Mai 1925.

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