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Artikel 13 Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1926

Titel VI.

Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 13

Artikel 13. Die zur Durchführung des gegenwärtigen Übereinkommens notwendigen Urkunden sind frei von jeglicher Steuer, Stempel- und unmittelbaren Gebühr.

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