Titel I.
Rechte und Interessen der Länder.
Artikel 1
Artikel 1. Das Bundesland Kärnten bleibt alleiniger Eigentümer der auf österreichischem Staatsgebiete gelegenen, ihrer Natur und ihrem Zwecke nach unbeweglichen und beweglichen Güter, erstere belastet mit den sie betreffenden Hypotheken und Grundlasten.
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