vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 Regelung der mit Kärnten verbundenen Interessen (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1926

Titel I.

Rechte und Interessen der Länder.

Artikel 1

Artikel 1. Das Bundesland Kärnten bleibt alleiniger Eigentümer der auf österreichischem Staatsgebiete gelegenen, ihrer Natur und ihrem Zwecke nach unbeweglichen und beweglichen Güter, erstere belastet mit den sie betreffenden Hypotheken und Grundlasten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)