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Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)
Kurztitel
Regelung der mit Tirol verbundenen Interessen (Italien)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1926
Inkrafttretensdatum
07.07.1926
Langtitel
Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen.
StF: BGBl. Nr. 176/1926 (NR: GP II 298 AB 309 S. 98.)
Sonstige Textteile
Nachdem der Nationalrat dem am 23. Februar 1925 in Rom unterfertigten Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Italien behufs einvernehmlicher Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen samt Schlußprotokoll und zwei Zusatzprotokollen, welches also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Finanzen und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 25. Juni 1925.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden wurden am 7. Juli 1926 in Rom ausgetauscht. Das Übereinkommen ist daher an diesem Tage in Wirksamkeit getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und das Königreich Italien
haben in der Absicht, die mit dem jetzt teils zur Republik Österreich und teils zum Königreiche Italien gehörigen Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen freundschaftlich zu ordnen,
wobei von jeder grundsätzlichen Erörterung oder rechtlichen Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Staatsvertrages von Saint-Germain abgesehen wird,
zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Anm.: Es folgen die Namen der Unterzeichnungsberechtigten.)
welche, nach Prüfung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, übereingekommen sind, wie folgt:
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