Anlage 5
Protokoll.
Die österreichische Bundesregierung und die italienische Regierung anerkennen die Zweckmäßigkeit, das Miteigentum der 18 Gemeinden des alten Gerichtsbezirkes Sillian am Schloß Heimfels bei Panzendorf, am Magazin in Silian und am fruchtbringend angelegten Kapital von 4000 Gulden aufzulösen, und kommen überein:
1. Die Republik Österreich und das Königreich Italien werden innerhalb zweier Monate vom Tage des Inkrafttretens des Übereinkommens vom heutigen Tage, betreffend die einvernehmliche Regelung der mit den Gebieten der bestandenen Gefürsteten Grafschaft Tirol verbundenen Interessen, eine Schätzung der zwei obgenannten Liegenschaften durch einen Sachverständigen vornehmen lassen, der einvernehmlich von beiden Hohen Vertragschließenden Parteien gewählt werden wird.
2. Von dem aus der vorerwähnten Schätzung sich ergebenden Werte sind den fünf italienischen Gemeinden Sexten (Sesto), Winbach (Prato alla Drava), Vierschach (Versciaco), Innichberg (Monte San Candido) und Wahlen (Valle San Silvestro) fünf Achtzehntel des Wertes in italienischer Währung innerhalb zweier Monate nach dem Tage der Schätzung auszuzahlen.
3. Der Ausschuß, der gegenwärtig die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums führt, wird über die Verwaltung mit Einschluß der Forderung, die das obenerwähnte Kapital von 4000 Gulden darstellt, bis zum Tage der Auflösung der Gemeinschaft Rechnung legen, wobei der Tag der Rechnungslegung als Tag der Auflösung der Gemeinde gilt. Der aus dieser Verwaltung sich ergebende Betrag ist gleichfalls auf die 18 Gemeinden nach demselben Verhältnisse zu verteilen.
4. Nach erfolgter Zahlung gehen die obgenannten Liegenschaften in das Miteigentum der 13 Tiroler Gemeinden über, auf deren Namen die entsprechende Eintragung in das Grundbuch zu erfolgen hat; Artikel 13 des unter Zahl 1 erwähnten Übereinkommens findet auf diesen Eigentumsübergang Anwendung.
Geschehen zu Rom, am 23 Februar 1925, deutsch und italienisch, wobei beide Texte authentisch sind, in zwei Ausfertigungen, wovon je eine jedem der vertragschließenden Staaten übergeben wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)