Artikel 8
Artikel 8. Die auf dem Gebiete einer der Hohen Vertragschließenden Parteien gelegenen Gemeinden und Fraktionen bleiben Eigentümer der ihnen gehörigen, aber infolge der neuen Staatsgrenzen im Gebiete des anderen Vertragsteiles gelegenen unbeweglichen Güter jeder Art und Gattung. Dies gilt auch für den Fall, als die neue Grenze das Gebiet einer Gemeinde zerschnitten hätte.
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