Artikel 1
Der Verfassungsgerichtshof hat in dem Erkenntnis vom 19 März 1926, Z K I 1/26/11, seine Feststellung zur Frage der verfassungsgesetzlichen Zuständigkeit in den Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Pächterwesens in folgenden Rechtssätzen zusammengefaßt:
1. Die Einrichtung von Pächterbeiräten ist eine Angelegenheit des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder und fällt sohin nach Gesetzgebung und Vollziehung in deren Zuständigkeit.
2. Die Errichtung und Auflösung von landwirtschaftlichen Pachtverträgen sowie das Verfahren bei Streitigkeiten aus landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen fällt als eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens nach Gesetzgebung und Vollziehung in die Zuständigkeit des Bundes.
vgl. Art. 10 Abs. 1 Z. 6 und Art. 15 Abs. 1 B-VG
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2021
Gesetzesnummer
10000084
Dokumentnummer
NOR12001949
alte Dokumentnummer
N11926122750
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