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Artikel 9 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung des Mädchenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.2.1913

Artikel 9

Art. 9.

Dieses Übereinkommen, das durch ein Schlußprotokoll ergänzt wird, das einen wesentlichen Bestandteil von ihm bildet, wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden in Paris hinterlegt werden, sobald sechs der Vertragsstaaten hiezu in der Lage sind.

Über jede Hinterlegung von Ratifikationsurkunden wird ein Protokoll aufgenommen; von diesem ist eine beglaubigte Abschrift auf diplomatischem Wege jedem der Vertragsstaaten mitzuteilen.

Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach dem Tage der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2023

Gesetzesnummer

10000029

Dokumentnummer

NOR12000601

alte Dokumentnummer

N1191316596S

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