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Artikel 20. V. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.1.1910

Fünftes Kapitel.

Schlußbestimmungen.

Artikel 20.

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens finden nur zwischen Vertragsmächten Anwendung und nur dann, wenn die Kriegführenden sämtlich Vertragsparteien sind.

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