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Artikel 9. Niederlassungsverhältnisse der beiderseitigen Staatsbürger (Schweiz)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.5.1876

Artikel 9.

Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt für den Zeitraum von zehn Jahren in Kraft und zwar vier Wochen vom Tage der Auswechslung der Ratificationsurkunden an gerechnet.

Wenn sechs Monate vor Ablauf dieser Frist keine Aufkündigung von Seite eines der contrahirenden Theile stattfindet, so dauert die Uebereinkunft so lange fort, als nicht eine Aufkündigung erfolgt, für welche gleichfalls die Frist von sechs Monaten festgesetzt wird.

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