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§ 75f NG 1990

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2021

LGBl. Nr. 70/2020

§ 75f

Strafbestimmungen im Zusammenhang mit der Landschaftsschutzabgabe

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht wer

  1. 1. durch Handlungen und Unterlassungen die Landschaftsschutzabgabe hinterzieht oder verkürzt, oder
  2. 2. die Anzeige gemäß § 75d Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig erstattet, oder
  3. 3. die Abgabenerklärung nach § 75d Abs. 4 nicht, mangelhaft oder verspätet einreicht, oder
  4. 4. die Aufzeichnungen nach § 75e Abs. 1 nicht oder nicht vollständig führt, oder
  5. 5. der Behörde die Unterlagen gemäß § 75e Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

(2) Der Versuch der Abgabenhinterziehung ist strafbar.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, und Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 bis 5 sind jeweils mit einer Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.

(4) Die Geldstrafen fließen dem Land zu und sind gemäß § 75 Abs. 2 lit. e dem Landschaftspflegefonds zuzuleiten.

05.11.2020

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