Abschnitt IVa
Bestimmungen für Dienstverhältnisse,
deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt
§ 73b
Geltungsbereich
§§ 74 und 75 gelten nur für Dienstverhältnisse, deren Beginn vor dem 1. Juli 2006 liegt. Die Anwendbarkeit der §§ 74 und 75 schließt die Anwendung des § 73a aus.
03.12.2019
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