§ 5d
Modellfunktion „IKT Systemberatung“
Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „IKT Systemberatung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:
- a) ein fachlich einschlägiger akademischer Abschluss (mindestens Bachelor) und
- b) eine mindestens fünfjährige facheinschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder eine mindestens fünfjährige gleichwertige facheinschlägige Berufserfahrung.
25.09.2024
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