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§ 5d K-ZAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2024

§ 5d
Modellfunktion „IKT Systemberatung“

Bei Nichterfüllung der in der Anlage 16 des K-LVBG 1994 genannten Zugangsvoraussetzungen gelten die Zugangsvoraussetzungen für die Zuordnung zu den Modellstellen der Modellfunktion „IKT Systemberatung“ auch bei Nachweis der folgenden Voraussetzungen als erfüllt:

  1. a) ein fachlich einschlägiger akademischer Abschluss (mindestens Bachelor) und
  2. b) eine mindestens fünfjährige facheinschlägige Tätigkeit in der Modellfunktion „IKT Systementwicklung“ oder eine mindestens fünfjährige gleichwertige facheinschlägige Berufserfahrung.

25.09.2024

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