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§ 50i K-LVBG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2022

§ 50i
Entlohnungsrechtliche Ansprüche bei Verwendungsänderung

(1) Eine Verwendungsänderung gemäß § 50c Abs. 3 Z 1 und 2 bewirkt die Einreihung des Vertragsbediensteten in die der neuen Modellstelle zugeordnete Entlohnungsklasse. Die Verwendungsänderung gemäß § 50c Abs. 3 Z 3 hat keine Änderung der entlohnungsrechtlichen Stellung zur Folge.

(2) Die Einstufung in der neuen Entlohnungsklasse und die entlohnungsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit Verwendungsänderungen regeln die §§ 50j bis 50l.

23.11.2021

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