§ 37e
Sabbatical
(1) Mit einer Gemeindemitarbeiterin kann eine Dienstfreistellung für einen Zeitraum von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten gegen anteilige Bezugskürzung innerhalb einer Rahmenzeit von zwei bis fünf vollen Jahren vereinbart werden, wenn
- 1. keine wichtigen dienstlichen Gründe entgegenstehen und
- 2. die Gemeindemitarbeiterin seit mindestens fünf Jahren im Gemeindedienst steht.
(2) Beginn und die Dauer der Rahmenzeit sowie Beginn und Ende der Freistellung sind schriftlich zwischen der Gemeindemitarbeiterin und der Bürgermeisterin zu vereinbaren. Die Bürgermeisterin darf eine derartige Vereinbarung nicht eingehen, wenn eine für die Dauer der Freistellung erforderliche Vertretung voraussichtlich weder durch eine geeignete vorhandene Gemeindebedienstete noch durch eine ausschließlich zum Zweck dieser Vertretung in ein befristetes vertragliches Dienstverhältnis aufzunehmende geeignete Gemeindebedienstete wahrgenommen werden können wird.
(3) Die Freistellung darf im Falle einer zwei- oder dreijährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Falle einer vier- oder fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werden. Sie ist ungeteilt zu verbrauchen. Die Gemeindemitarbeiterin darf während der Freistellung nicht zur Dienstleistung herangezogen werden.
(4) Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat die Gemeindemitarbeiterin entsprechend demjenigen Beschäftigungsausmaß, das für sie ohne Sabbatical gelten würde, Dienst zu leisten.
(5) Die Bürgermeisterin kann auf Ansuchen der Gemeindemitarbeiterin das Sabbatical beenden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(6) Das Sabbatical endet bei
- 1. Karenzurlaub oder Karenz,
- 2. gänzlicher Dienstfreistellung oder Außerdienststellung,
- 3. Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst,
- 4. Suspendierung,
- 5. unentschuldigter Abwesenheit vom Dienst oder
- 6. Beschäftigungsverbot nach dem K-MEKG,
- sobald feststeht, dass der jeweilige Anlass die Dauer eines Monats überschreitet.
17.01.2022
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