§ 37c
Altersteilzeit
(1) Mit einer Gemeindemitarbeiterin kann eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit auf 40 vH bis 60 vH des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes für längstens fünf Jahre mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
- a) die Gemeindemitarbeiterin mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet,
- b) die Gemeindemitarbeiterin die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) erfüllt,
- c) die regelmäßige Wochendienstzeit der Gemeindemitarbeiterin im Jahr vor dem Beginn der Altersteilzeit der einer vollbeschäftigten Gemeindemitarbeiterin entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 v. H. herabgesetzt war,
- d) die Dienstgeberin Anspruch auf Altersteilzeitgeld nach § 27 AlVG hat und
- e) keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(2) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:
- a) den Beginn, die Dauer, die Lage und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit,
- b) die Verpflichtung der Dienstgeberin, die Sozialversicherungsbeiträge für die Gemeindemitarbeiterin entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zu entrichten, und
- c) die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Beendigung der Altersteilzeit und deren Unwirksamkeit im Fall einer vorzeitigen Beendigung im Sinn des Abs. 4.
(3) Die Altersteilzeit endet vorzeitig, wenn die Gemeindemitarbeiterin
- a) eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung aus einem Versicherungsfall des Alters oder einen Ruhegenuss aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bezieht oder
- b) das Regelpensionsalter vollendet und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung nach lit. a erfüllt.
(4) Mit der Gemeindemitarbeiterin kann auf ihr Ansuchen eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit vereinbart werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(5) Wird das Dienstverhältnis während einer Altersteilzeit beendet, so ist bei der Ermittlung des für die Höhe der Abfertigung nach § 127 Abs. 3 maßgebenden Monatsbezugs das der Altersteilzeit vorangegangene Beschäftigungsausmaß der Gemeindemitarbeiterin zugrunde zu legen.
17.01.2022
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