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§ 306 K-DRG 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 306
Übergangsbestimmungen zum Vorrückungsstichtag

Für besoldungs- und pensionsrechtliche Ansprüche, die aus einer Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung wegen einer zusätzlichen Berücksichtigung von Zeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres erwachsen, ist der Zeitraum ab 11. November 2014 nicht auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 149 oder gemäß § 267 anzurechnen.

02.12.2019

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