§ 305
Datenverarbeitung
(1) Die Landesregierung ist ermächtigt, die dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten von Personen, die
- 1. in einem Dienstverhältnis zum Land,
- 2. in einem Dienstverhältnis zu einem Dritten, bei dem das Land den wirtschaftlichen Aufwand zur Gänze oder zum Teil trägt und die zugehörigen administrativen Tätigkeiten selbst durchführt,
- 3. in einem Ausbildungsverhältnis oder freien Dienstverhältnis zu einem der in Z 1 und Z 2 genannten Rechtsträger,
- 4. in einem Dienstverhältnis zu einem Dritten, wobei der Dienstnehmer dem Land zur Dienstleistung überlassen wird,
- stehen, gestanden sind oder die Aufnahme in ein solches Rechtsverhältnis anstreben, zu verarbeiten und zu einem anderen in Abs. 2 genannten Zweck, als zu demjenigen, zu dem die personenbezogenen Daten erhoben wurden, zu verarbeiten (Weiterverarbeitung). Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf Angehörige und Hinterbliebene des angeführten Personenkreises.
(2) Eine Verarbeitung oder Weiterverarbeitung gemäß Abs. 1 muss
- 1. zum Zweck der Aufrechterhaltung oder des Funktionierens des öffentlichen Dienstes,
- 2. zum Zweck der Erfüllung der rechtlichen Verpflichtungen oder der Geltendmachung der Rechte, die sich aus den dienstrechtlichen, arbeits- und sozialrechtlichen, haushaltsrechtlichen, besoldungsrechtlichen, pensionsrechtlichen, organisationsbezogenen, ausbildungsbezogenen oder sonstigen mit dem Rechtsverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Vorschriften ergeben, oder
- 3. zum Zweck der Ausübung der in den Vorschriften gemäß Z 2 übertragenen öffentlichen Gewalt
- erforderlich sein.
(3) Zum Zweck der eindeutigen Identifikation im Beschäftigungskontext darf eine aus der ZMR-Zahl (§ 16 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992) durch bereichsspezifische Verschlüsselung abgeleitete Personenkennzeichnung und ein bereichsspezifisches Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 9 des E Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, der in Abs. 1 iVm Abs. 4 genannten betroffenen Personen verarbeitet, übermittelt und weiterverarbeitet werden. Die Landesregierung ist ermächtigt im Zentralen Personenstandsregister Abfragen der eingetragenen Todesfälle und Todeserklärungen durchzuführen.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten abweichend von § 1 für alle betroffenen Personen gemäß Abs. 1, mit Ausnahme von
- 1. Lehrern für öffentliche Pflichtschulen,
- 2. Lehrern für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen sowie Erzieher für öffentliche Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen
- bestimmt sind.
(5) Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Rechtsträger und Organe des Landes, die mit der Ausübung der Diensthoheit und mit der Wahrnehmung von Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes und von Arbeitgeberbefugnissen gegenüber Personen nach Abs. 4 betraut sind.
02.12.2019
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