vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2c Gebühren von Totalisateur- und Buchmacherwetten sowie Maßnahmen zur Unterdrückung des Winkelwettwesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.8.2019

LGBl. Nr. 55/2019

§ 2c

Die verwendeten Begriffe, die den Begriffen nach Art. 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2015/849 in der Fassung der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 entsprechen, insbesondere die Begriffe Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, politisch exponierte Person, Familienmitglieder, Personen, die politisch exponierten Personen bekanntermaßen nahestehen, Führungsebene, Geschäftsbeziehung und Gruppe, sind im Sinne der genannten Richtlinien zu verstehen.

02.08.2019

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte